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RG, 05.03.1929 - II 594/28 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Welche Bedeutung hat die Vorschrift des § 4 der Verordnung vom 14. Februar 1924 über die Goldmarkumrechnung im Konkurse (RGBl. I S. 115) für die Frage der Umrechnung und der Aufwertung von Konkursforderungen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 124, 1
Wird zitiert von ... (7)
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 9/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage …
Dieser hatte im Zuge der Diskussion um die Aufnahme einer Sperrklausel-Ermächtigung zugunsten des Bundeswahlgesetzgebers zur Rechtsentwicklung in der Weimarer Zeit ausgeführt, dass, nachdem der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich eine Sperrklausel des Württembergischen Wahlgesetzes verworfen habe (vgl. StGH, Entscheidung vom 22. März 1929 - StGH 7/28 -, RGZ 124, 1 ff.), eine solche später unmittelbar in die Landesverfassung Württembergs aufgenommen worden sei. - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 21/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage …
Dieser hatte im Zuge der Diskussion um die Aufnahme einer Sperrklausel-Ermächtigung zugunsten des Bundeswahlgesetzgebers zur Rechtsentwicklung in der Weimarer Zeit ausgeführt, dass, nachdem der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich eine Sperrklausel des Württembergischen Wahlgesetzes verworfen habe (vgl. StGH, Entscheidung vom 22. März 1929- StGH 7/28 -, RGZ 124, 1 ff.), eine solche später unmittelbar in die Landesverfassung Württembergs aufgenommen worden sei. - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 11/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage …
Dieser hatte im Zuge der Diskussion um die Aufnahme einer Sperrklausel-Ermächtigung zugunsten des Bundeswahlgesetzgebers zur Rechtsentwicklung in der Weimarer Zeit ausgeführt, dass, nachdem der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich eine Sperrklausel des Württembergischen Wahlgesetzes verworfen habe (vgl. StGH, Entscheidung vom 22. März 1929- StGH 7/28 -, RGZ 124, 1 ff.), eine solche später unmittelbar in die Landesverfassung Württembergs aufgenommen worden sei.
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 15/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage …
Dieser hatte im Zuge der Diskussion um die Aufnahme einer Sperrklausel-Ermächtigung zugunsten des Bundeswahlgesetzgebers zur Rechtsentwicklung in der Weimarer Zeit ausgeführt, dass, nachdem der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich eine Sperrklausel des Württembergischen Wahlgesetzes verworfen habe (vgl. StGH, Entscheidung vom 22. März 1929 - StGH 7/28 -, RGZ 124, 1 ff.), eine solche später unmittelbar in die Landesverfassung Württembergs aufgenommen worden sei. - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 16/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage …
Dieser hatte im Zuge der Diskussion um die Aufnahme einer Sperrklausel-Ermächtigung zugunsten des Bundeswahlgesetzgebers zur Rechtsentwicklung in der Weimarer Zeit ausgeführt, dass, nachdem der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich eine Sperrklausel des Württembergischen Wahlgesetzes verworfen habe (vgl. StGH, Entscheidung vom 22. März 1929- StGH 7/28 -, RGZ 124, 1 ff.), eine solche später unmittelbar in die Landesverfassung Württembergs aufgenommen worden sei. - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 17/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage …
Dieser hatte im Zuge der Diskussion um die Aufnahme einer Sperrklausel-Ermächtigung zugunsten des Bundeswahlgesetzgebers zur Rechtsentwicklung in der Weimarer Zeit ausgeführt, dass, nachdem der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich eine Sperrklausel des Württembergischen Wahlgesetzes verworfen habe (vgl. StGH, Entscheidung vom 22. März 1929- StGH 7/28 -, RGZ 124, 1 ff.), eine solche später unmittelbar in die Landesverfassung Württembergs aufgenommen worden sei. - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - VerfGH 18/16
2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage …
Dieser hatte im Zuge der Diskussion um die Aufnahme einer Sperrklausel-Ermächtigung zugunsten des Bundeswahlgesetzgebers zur Rechtsentwicklung in der Weimarer Zeit ausgeführt, dass, nachdem der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich eine Sperrklausel des Württembergischen Wahlgesetzes verworfen habe (vgl. StGH, Entscheidung vom 22. März 1929- StGH 7/28 -, RGZ 124, 1 ff.), eine solche später unmittelbar in die Landesverfassung Württembergs aufgenommen worden sei.